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20.02.2012
Zeugen Jehovas

Körperschaftsstatus in Rheinland-Pfalz und Bremen

Verwaltungsgericht Mainz und Senat Bremen

Verwaltungsgericht Mainz: Körperschaftsstatus für Zeugen Jehovas in Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz (RP) hatte versucht, unter Verweis auf das Schicksal ehemaliger Mitglieder und das mangelnde Engagement der Zeugen Jehovas für das Gemeinwohl die Verleihung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verhindern. Doch diese Argumente ließ das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz nicht gelten und verurteilte am 26. 1. 2012 die Landesregierung dazu, den Zeugen Jehovas in Rheinland Pfalz den Körperschaftsstatus zu gewähren (AZ: 1 K 144/11.MZ). Die Landesregierung wollte erreichen, dass das Gericht sich mit den Aussagen ehemaliger Mitglieder befasst. Das war während des gesamten über zehnjährigen Prozesses nicht geschehen. Das Gericht hielt aber eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Es argumentierte, dass die vorliegenden Unterlagen belegen würden, dass die Zeugen Jehovas fundamentale Verfassungsprinzipien beachten und einhalten.

Das für Religionsangelegenheiten zuständige Bildungs- und Kulturministerium prüft noch, ob es einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen wird.

HL / evangelisch.de
Keine Körperschaftsrechte in Bremen

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hatte im Mai 2011 den Gesetzentwurf zur Verleihung der Körperschaftsrechte an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas abgelehnt. Dagegen hatte die Gemeinschaft im Juni 2011 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. In Bremen und in Nordrhein-Westfalen ist die Anerkennung als Körperschaft nicht wie in anderen Bundesländern ein Verwaltungsakt, sondern in der Zuständigkeit des Parlamentes. Darum kann dort auch kein Verwaltungsgericht gegen eine Parlamentsentscheidung angerufen werden. Die Vertreter der Bremer Fraktionen erwarten nicht, dass das Urteil in Rheinland-Pfalz direkte Auswirkungen auf die Situation in Bremen haben wird. Es ist rechtlich unklar, ob das Bundesverfassungsgericht das Bremer Parlament zwingen kann, ein solches Gesetz zu verabschieden. Wenn es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes kommt, wird es grundsätzlich die Bedingungen für Zweitverleihungen von Körperschaftsrechten zu erörtern haben.

HL / Weser-Kurier 13. 2. 2012