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Kinder haben ein Recht auf umfassende Bildung und auch auf Begegnung mit anderen Lebensweisen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde eines Elternpaares, das zu einer russlanddeutschen Evangeliumschristen-Baptistengemeinde gehört, nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (Az: 1 BvR 1358/09).
Die Eltern hatten ihr Kind unentschuldigt von einer
schulischen Karnevalsveranstaltung sowie einem Theaterprojekt zum Thema
„Sexueller Missbrauch“ ferngehalten. Sie hatten argumentiert, Karneval sei ein
katholisches Fest mit Ess- und Trinkgelagen, bei denen sich die Menschen
verkleidet und enthemmt, „befreit von jeglicher Moral“, wie Narren benehmen
würden. Das Theaterprojekt erziehe die Kinder zu einer „freien Sexualität“. Das
Verfassungsgericht hingegen sah die religiöse Neutralitätspflicht der Schule
nicht verletzt, denn Karneval sei kein katholisches Kirchenfest. Zudem hatte die
Schule ein Alternativprogramm angeboten. Das Theaterprojekt habe den Kindern
lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, sich etwaigem sexuellem Missbrauch zu
entziehen. Die elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder
seien durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden.
In der Pressemeldung stellte das Bundesverfassungsgericht die
religionsrechtlichen Grundlagen dieser Entscheidung noch einmal heraus: „Das
Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, ist
aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben.
Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag.
Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine
Schulpflicht eine Beschränkung. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem
Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer
Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Zwar darf der
Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, dabei
muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen
der Eltern aufbringen. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher,
dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine
Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.“
Eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der anderen
Schüler sei den Kindern nicht zu ersparen. „Denn die mit dem Schulbesuch
verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer Minderheit und
einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit
sind grundsätzlich zumutbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Schule
einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen
Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit einem Schwimmunterricht
und der Bewegungslandschaft in der Turnhalle zwei alternative Angebote zur
Verfügung gestellt hat.“
Dieser Vorgang zeigt aufs Neue, das die Wünsche nach
Befreiung von der Schulpflicht meist einhergehen mit einer extrem
angstverzerrten Wahrnehmung der schulischen Situation.