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Körperschaftsstatus
Im Mai erhielt die Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen Deutschland“ in einer Reihe weiterer Bundesländer den Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (K.d.ö.R.). Damit hat die Gemeinschaft nach Berlin nun auch in Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein diesen Status.
Mit dem Körperschaftsstatus sind eine Reihe von Privilegien verbunden. Eine Änderung der inneren Struktur der Zeugen Jehovas hin zu einer Öffnung für die Gesellschaft oder ein Abbau ihres schroffen Anspruches, allein rechte Christen zu sein, während alle anderen zum Reich Satans gehören würden, ist damit leider in keiner Weise verbunden. Folglich ändert sich mit der neuen Rechtsform nichts an der Einschätzung der Gemeinschaft als exklusive Religiöse Sondergemeinschaft („Sekte“ im theologischen Sinn) und gesellschaftlich konfliktträchtige Gruppierung („Sekte“ im umgangssprachlichen Sinn).
Auffällig ist, wie inhaltsleer die Internetpräsentation www.jehovaszeugen.de auch nach Jahren immer noch ist. Deren einziger Zweck scheint in der Begleitung des Körperschaftsprozesses zu bestehen. Die verlinkten Inhalte auf www.watchtower.org hingegen haben mit der deutschen Situation kaum etwas zu tun. So bleiben Jehovas Zeugen in Deutschland trotz höchster Form juristischer Anerkennung ein Fremdkörper in der Gesellschaft – weil die Organisation es so will.
Kündigung rechtens bei Ablehungung von Geburtstagsglückwünschen
Eine Frau, deren Dienstaufgabe darin bestand, Führungen von Besuchergruppen vorzunehmen, sollte bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen den Geburtstagskindern gratulieren. Dies verweigerte die Arbeitnehmerin mit der Begründung, dass es ihr als Zeugin Jehovas ihre Religion nicht erlaube, Geburtstage zu feiern. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde vom LAG München (Urteil vom 13. 11. 2008, AZ: 2 Sa 699/08) bestätigt. Die Glaubensfreiheit werde durch die aufgetragene Tätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hängt nicht davon ab, ob jemand bei einer Führung gratuliert und ein Geschenk überreicht, befand das Gericht.