Bundesverfassungsgericht https://www.confessio.de/index.php/ de Dresden nazifrei? https://www.confessio.de/index.php/artikel/244 <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'ds_entity_view' --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'modules/contrib/ds/templates/ds-entity-view.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'layout__onecol' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: x layout--onecol.html.twig x layout--onecol.html.twig * layout.html.twig --> <!-- INVALID FILE NAME SUGGESTIONS: See https://api.drupal.org/api/drupal/core!lib!Drupal!Core!Render!theme.api.php/function/hook_theme_suggestions_alter layout_onecol__node__244 layout_onecol__node_article_rss layout_onecol__node_article layout_onecol__node_rss layout_onecol__node --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'core/modules/layout_discovery/layouts/onecol/layout--onecol.html.twig' --> <div data-history-node-id="244" class="layout layout--onecol"> <div class="layout__region layout__region--content"> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--bundle-field--node--article---custom.html.twig * field--default--node--bundle-field--node--article.html.twig * field--default--node--article---custom.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--bundle-field--node.html.twig * field--default--bundle-field--node--article---custom.html.twig * field--default--bundle-field--node--article.html.twig * field--default--article---custom.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--bundle-field--node.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--bundle-field--node--article.html.twig * field--node--bundle-field--node.html.twig * field--node--article.html.twig * field--bundle-field--node.html.twig * field--ds.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-bundle-fieldnode field--type-ds field--label-hidden field--item">Artikel</div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--node-title--article---custom.html.twig * field--default--node--node-title--article.html.twig * field--default--node--article---custom.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--node-title.html.twig * field--default--node-title--article---custom.html.twig * field--default--node-title--article.html.twig * field--default--article---custom.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--node-title.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--node-title--article.html.twig * field--node--node-title.html.twig * field--node--article.html.twig * field--node-title.html.twig * field--ds.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-node-title field--type-ds field--label-hidden field--item"><h2> Dresden nazifrei? </h2> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--field-untertitel--article--rss.html.twig * field--default--node--field-untertitel--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--field-untertitel.html.twig * field--default--field-untertitel--article--rss.html.twig * field--default--field-untertitel--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--field-untertitel.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--field-untertitel--article.html.twig * field--node--field-untertitel.html.twig * field--node--article.html.twig * field--field-untertitel.html.twig * field--string.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-field-untertitel field--type-string field--label-hidden field--item">Zivilcourage gegen die Extreme</div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--body--article--rss.html.twig * field--default--node--body--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--body.html.twig * field--default--body--article--rss.html.twig * field--default--body--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--body.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--body--article.html.twig * field--node--body.html.twig * field--node--article.html.twig * field--body.html.twig * field--text-with-summary.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field--item"><p>Der 13. Februar ist für Dresden ein wichtiges Datum – und zunehmend nicht nur für diese Stadt, sondern auch für viele Menschen anderswo. Zum Beispiel für die ca. 5700 Polizisten aus dem gesamten Bundesgebiet, die gekommen waren, damit der Jahrestag der Zerstörung Dresdens 1945 ohne gewaltsame Auseinandersetzungen abläuft. Der 13. Februar ist inzwischen auch ein Datum, das grundsätzliche Fragen zum Funktionieren unserer Demokratie, zur Rolle der Polizei und zur Aufgabe und den Grenzen bürgerschaftlichen Engagements stellt.</p> <p><strong>Trauermärsche</strong></p> <p>Seit etlichen Jahren benutzen Rechtsextremisten den 13. Februar, um sogenannte „Trauermärsche“ abzuhalten. Dabei wollen sie nur an die deutschen Opfer erinnern, der Ausgangspunkt des Krieges wird hingegen ausgeblendet. Solche Demonstrationszüge haben für die Szene eine enorm große Bedeutung – und zwar in zwei Richtungen:</p> <p>Nach außen hin demonstrieren sie Stärke und Selbstbewusstsein einer extremistischen Bewegung, die sich nicht mehr nur in Hinterzimmern versteckt, sondern offen auf der Straße marschiert. Es werden Parolen gerufen, Transparente geschwenkt und die eigene Deutung der Geschichte lautstark vorgetragen. Entsprechend aufgeregte Medienberichterstattung ist ihnen sicher.</p> <p>Noch wichtiger als die Außenwirkung ist aber die stabilisierende und motivierende Wirkung solcher Massenveranstaltungen nach innen. Mit vielen gleichgesinnten Kameraden in einer Reihe zu marschieren, eskortiert von der Polizei die eigene Ideologie zur Schau stellen zu können und sich dabei in der Masse geborgen fühlen zu können – das hat für viele Teilnehmer eine sehr ergreifende Wirkung. Ein solcher emotionaler Kick ist oft die Basis für künftiges Engagement in der Szene. Er ist der Durchlauferhitzer für Jungnazis und eine Bestätigung für die alten Kämpfer. Selbst wenn sie niemand sehen und der Demonstrationszug abseits vom Stadtzentrum durch einsame Straßen marschieren würde, blieben solche Events doch für den inneren Zusammenhalt der Szene enorm wichtig.</p> <p><strong>Die Rechtslage</strong></p> <p>Die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland gestattet es auch Minderheiten, ihre Meinung öffentlich kundzutun. Das Demonstrationsrecht darf vom Staat nicht willkürlich eingeschränkt werden, denn damit steht und fällt die Demokratie. Gilt damit die Versammlungsfreiheit auch für Rechtsextremisten? Diese Frage ist umstritten.</p> <p>Die Städte und Kommunen bemühen sich in vielen Fällen, rechtsextreme Demonstrationszüge nicht zuzulassen. Oft werden diese Verfügungen aber von den Verwaltungsgerichten wieder einkassiert. Folglich dürfen dann die Rechtsextremisten dort marschieren. Die Polizei bekommt die undankbare Aufgabe, diese Demonstrationen zu schützen.</p> <p><strong>Das Dilemma des Staates</strong></p> <p>In dieser Situation zeigt sich ein Dilemma. Die Demokratie erfordert es, dass der Staat seinen Bürgern Freiheiten zugesteht, sonst würde er zur Diktatur. Wie weit geht diese Freiheit gegenüber den erklärten Feinden der Demokratie? Rechtsextremisten nutzen die ihnen zustehenden demokratischen Rechte und Freiheiten regelmäßig bis an die Schmerzgrenze aus, um sie im Falle eines eigenen Machtgewinnes sofort abzuschaffen. Das muss eine wehrhafte Demokratie verhindern. Allerdings kann dies der Staat nicht selbst tun, denn dann würde er selbst die Demokratie einschränken. Das Grundgesetz sieht zwar diese Möglichkeit prinzipiell vor (Art. 18) und weist damit in die Richtung einer wehrhaften Demokratie. Allerdings ist das Verfassungsgericht extrem zurückhaltend in der Anwendung dieses Artikels.<a href="#footnote-20946-1">[1]</a> Aus dieser Perspektive handeln die Verwaltungsgerichte folgerichtig, wenn sie auch Nazidemos erlauben. Damit ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen.</p> <p><strong>Die Aufgabe der Bürger</strong></p> <p>Das Wort „Demokratie“ bekommt hier nämlich einen besonderen Aspekt zurückgegeben: die Bürger selbst sind gefordert. Wenn sie auf die Straße gehen, um der braunen Ideologie unübersehbar zu widersprechen, dann ist das ein wichtiges Zeichen. Wenn sie dies aber so zahlreich tun, dass die Straßen derart mit engagierten Bürgern gefüllt sind, dass der Demonstrationszug der Rechtsextremisten dort nicht hin kann, dann verteidigen diese Bürger aktiv die Demokratie. Sie handeln dabei – obwohl sie eine gerichtlich erlaubte Demonstration faktisch verhindern – zutiefst demokratisch, denn es ist das Volk selbst, welches sich dem Missbrauch der Meinungsfreiheit entschlossen entgegenstellt. Es wäre auch kein Widerspruch, sondern innerlich folgerichtig, wenn z. B. ein Verwaltungsrichter, der in seinem Amt als Überwacher staatlichen Handelns den Demonstrationszug erlaubt hat, in seiner Person als Bürger der Stadt an einer Sitzblockade zur Verhinderung eben dieser Demonstration mitwirkt. Demokratische Rechte sind vielfach Freiheitsrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Der Staat kann den Bürgern diesen Einsatz nicht abnehmen. Staatliches und couragiertes bürgerschaftliches Handeln sind darum – obwohl scheinbar gegensätzlich ausgerichtet – doch in diesem Sinne subsidiär und gegenseitig ergänzend aufeinander angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht selbst fordert geradezu solches Engagement, wenn es in dem erst kürzlich (November 2009) ergangenen Wunsiedel-Urteil ausführt „Den damit [mit der Verbreitung nationalsozialistischem Gedankengutes] verbundenen Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs zu.“<a href="#footnote-20946-2">[2]</a></p> <p><strong>Das große und das kleinere Übel</strong></p> <p>Es gehört zu den Gegebenheiten dieser Welt jenseits des Paradieses, dass man das reine Gute oft nicht tun kann, sondern zwischen einem kleinen und einem größeren Übel wählen muss. Das gewaltfreie Stören eines genehmigten Demonstrationszuges ist eine Ordnungswidrigkeit, ebenso wie Falschparken. Wer so etwas tut, lädt Schuld auf sich. Es gibt aber Situationen, in denen man nicht umhin kommt, im Kleinen schuldig zu werden, um ein weitaus größeres Unheil zu verhindern. Wer sein Auto falsch abstellt, um ein Kind vor dem Ertrinken zu retten, verdient einen Orden, obwohl er vielleicht auch von einem übereifrigen Polizisten einen Strafzettel ausgestellt bekommt.</p> <p>Dies bedeutet keine generelle Abschaffung der öffentlichen Ordnung, die alle Regeln in die individuelle Beliebigkeit überführt nach dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“. Wohl aber bedeutet dies, dass eine Güterabwägung notwendig ist und die Entscheidung des individuellen Gewissens nicht mit Verweis auf staatliche Ordnungsgesetzgebung suspendiert werden darf. Die Gewissensentscheidung ist in ihrer Ernsthaftigkeit daran erkennbar, dass sie persönliche Nachteile in Kauf nimmt.</p> <p>Ziviler Ungehorsam ist in bestimmten Situationen notwendig – auch weil die Rechtsordnung in einer Demokratie prinzipiell nicht unveränderbar abgeschlossen ist, sondern stets neu an die Gegebenheiten angepasst werden muss.<a href="#footnote-20946-3">[3]</a> Das weiß auch das Bundesverfassungsgericht, das solches bürgerschaftliches Engagement zum Anstoß gesellschaftlicher Diskurse als Lebenszeichen der Demokratie stets gefördert hat. In der Beurteilung der Strafwürdigkeit der Übertretung von Vorschriften bei solchen Aktionen wurden darum den Gerichten strenge Normen auferlegt, das Gesamtbild einschließlich der Motivation der Handelnden in die Beurteilung einzubeziehen. Wesentlich ist auch, ob die Versammlung zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.<a href="#footnote-20946-4">[4]</a> Das Vordringen von Neonazis in wachsendem Ausmaß ist ohne Zweifel eine Situation, auf die durch die Gesellschaft reagiert werden muss.</p> <p><strong>Der schmale Grat des Bundesverfassungsgerichtes</strong></p> <p>Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich zu diesen Fragen Stellung genommen, zuletzt in einem wichtigen Urteil vom November 2009. Der inzwischen verstorbene Anwalt und NPD-Vorstandsmitglied Jürgen Rieger hatte in Wunsiedel „Rudolf-Hess Gedenkmärsche“ angemeldet und gegen ein Verbot dieser Veranstaltungen Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingelegt.</p> <p>In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht zunächst die bisherige Linie festgehalten:</p> <p>„Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus.“</p> <p>Die Auseinandersetzung damit sei – wie bereits erwähnt – Aufgabe des bürgerschaftlichen Engagements.</p> <p>Im weiteren Verlauf des Urteils stellt es aber heraus, dass die glorifizierende Verherrlichung des Nationalsozialismus anders zu bewerten ist, als irgend eine „Meinung“.</p> <p>„Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. […] Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen.“<a href="#footnote-20946-5">[5]</a></p> <p>Diese Tatsachen rechtfertigen – so das Bundesverfassungsgericht – das Verbot der Rudolf-Hess Gedenkmärsche.</p> <p><strong>Dresden auf zwei Elbseiten</strong></p> <p>Gegenseitig ergänzt haben sich die vielen Veranstaltungen am 13. Februar in Dresden. Auf der Altstädter Elbseite hatte die Oberbürgermeisterin zu einer Menschenkette aufgerufen. Die Kirchen und die jüdische Gemeinde unterstützten diesen Aufruf und organisierten ein Friedensgebet an verschiedenen Stationen, dessen Teilnehmerzahl von 200 auf weit über 2000 anschwoll. Am Ende sollen es rund 15 000 Bürger gewesen sein, die mit ihrer Präsenz ein deutliches Zeichen gegen rechtsextreme Vereinnahmung des Gedenkens an die Zerstörung der Stadt gesetzt haben.</p> <p>Auf der Neustädter Elbseite hatten sich ebenfalls viele Dresdner und Gäste versammelt, um gegen den Naziaufmarsch zu demonstrieren. Das waren keinesfalls nur extreme linke Chaoten, sondern ein breites Spektrum engagierter Bürger, unter denen die auch vorhandenen Linksautonomen in der Minderheit waren. Dabei waren auch ältere Menschen, Frauen und Kinder, die es nicht zulassen wollten, dass ein rechtsextremer Demonstrationszug durch die Stadt marschiert. Die Teilnehmer des von der „Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland“ (JLO) angemeldeten Trauermarsches hatten sich hinter dem Neustädter Bahnhof versammelt – ca. 6400 Neonazis aus ganze Europa – und kamen kaum einen Schritt voran. Obwohl sich die Polizei darum bemühte, den Neonazis den Weg frei zu räumen, konnte sie keine Route für den Zug der Rechtsextremen freilegen. Auch für die Polizei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 20 Autonome können sie wegtragen, aber nicht 4000 friedliche Bürger. Die in den Medien gezeigten brennenden Mülltonnen und einzelnen Steinewerfer waren glücklicherweise Randerscheinungen. Insgesamt blieb es in Dresden friedlich. Nur 27 leichte Verletzungen, keine Schwerverletzten und 29 vorläufige Festnahmen bei rund 35 000 Menschen auf der Straße sind eine positive Bilanz. In Pirna und in Gera randalierten ca. 300 bzw. 183 Rechsextreme auf der Rückreise.</p> <p>Auf diese Weise haben die Bürger von Dresden und ihre Gäste auf beiden Elbseiten in je unterschiedlicher Weise, aber in der Summe doch gemeinsam Zivilcourage gezeigt und den Aufmarsch der Rechtsextremisten verhindert. Hätte es die Blockade nicht gegeben, wäre die Menschenkette ein zwar eindrucksvolles aber kaum wirkungsvolles Symbol geblieben. Hätte es die Menschenkette nicht gegeben, dann hätten die Gerichte und die Stadt nicht den Aufzug der JLO in die Neustadt verlegen und die Dauer auf 17:00 Uhr begrenzen können.</p> <p><strong>Was ist der richtige Umgang? </strong></p> <p>Der Streit um den richtigen Umgang mit rechtsextremen Demonstrationszügen ist damit nicht ausgestanden. Verschiedene deutsche Städte haben durch diese Form des friedlichen bürgerschaftlichen Widerstandes Nazidemonstrationen verhindern können. In Jena gab es früher auch regelmäßig große Neonazi-Aufmärsche. Dort hat sich ein breites bürgerschaftliches Aktionsbündnis gebildet, welches immer wieder durch friedliche Sitzblockaden diese Aufmärsche verhindert hat. Der Oberbürgermeister saß dort mitten unter den Bürgern mit auf der Straße.</p> <p>In Dresden war die Polizeitaktik der vergangenen Jahre vorrangig auf die Vermeidung von Zwischenfällen und folglich auf die Trennung der Demonstrationszüge ausgerichtet. Das hatte den Nebeneffekt, dass hier die Demonstrationszüge der Rechtsextremen von Jahr zu Jahr anschwollen, weil es sich unter Dresdner Polizeigeleit bislang besonders gut marschieren ließ.</p> <p><strong>Nazifrei?</strong></p> <p>Am 13. Februar 2010 war es anders. Ist die Stadt damit „nazifrei“? Leider nicht, denn jenseits der Straße gehen die wichtigen Auseinandersetzungen weiter. Die NPD-Fraktion ist weiterhin im Landtag. Rechtsextreme Gesinnungen, Fremdenfeindlichkeit, übersteigerter Nationalismus, Ideologien der Ungleichheit von Menschen und neuheidnisch-religiös verbrämte Christentumsfeindschaft artikulieren sich auch an anderen Tagen und an anderen Orten in Sachsen.</p> <p><strong>Linksextrem</strong></p> <p>Am 13. Februar konnte man in Dresden auch linksextreme Propagandisten treffen. Ein aufgesammeltes Flugblatt der „Revolutionären kommunistischen Partei Deutschlands“ rückt sogar die Linkspartei in die Nähe des Faschismus. Die MLPD wird ebenfalls in Verfassungsschutzberichten erwähnt. Den radikalen Positionen dieser Extremisten muss deutlich widersprochen werden. Bedeutet dies auch, dass der bürgerschaftliche Protest gegen Rechtsextremisten nicht erfolgen darf, wenn solche Kräfte sich auch daran beteiligen? Keineswegs, sondern im Gegenteil: es kommt darauf an, auch diesen Extremisten nicht die Straße zu überlassen. Es braucht die breite bürgerliche Mitte, die öffentlich sichtbar engagiert und couragiert für demokratische Werte eintritt.</p> <p>&nbsp;</p> <hr> <p>[<a href="#footnote-20946-1-backlink">1</a>] In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang vier Verfahren unter Bezug auf Art. 18 GG, die alle nicht zum Entzug von Grundrechten führten sondern z.T. wegen überlanger Verfahrensdauer eingestellt wurden.</p> <p>[<a href="#footnote-20946-2-backlink">2</a>] http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-129.html</p> <p>[<a href="#footnote-20946-3-backlink">3</a>] Darauf hat der Jenaer Oberkirchenrat i.R. Peter Zimmermann hingewiesen: http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/images/stories/Material/netzwerk/ziviler_ungehorsam.pdf</p> <p>[<a href="#footnote-20946-4-backlink">4</a>] 1 BvR 1190/90, ebenfalls bedeutsam: Der Straftatbestand der Nötigung mit Gewalt (StGB §240Abs.1) ist bei einer reinen Sitzblockade (ohne physische Barrieren) nicht gegeben. 1 BvR 322/90</p> <p>[<a href="#footnote-20946-5-backlink">5</a>] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091104_1bvr215008.html, Absatz 66.</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br> &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<em> Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 18</em></p> <p>Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 20, Abs. 4</em></p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p></div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- 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class="field--item"><a href="/index.php/autor/hl" hreflang="de">Harald Lamprecht</a></div> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--field-kategorie--article--rss.html.twig * field--default--node--field-kategorie--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--field-kategorie.html.twig * field--default--field-kategorie--article--rss.html.twig * field--default--field-kategorie--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--field-kategorie.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--field-kategorie--article.html.twig * field--node--field-kategorie.html.twig * field--node--article.html.twig * field--field-kategorie.html.twig * 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'modules/contrib/paragraphs/templates/paragraphs-summary.html.twig' --> <div class="paragraphs-description paragraphs-collapsed-description"><div class="paragraphs-content-wrapper"><span class="summary-content">Bundesverfassungsgericht</span>, <span class="summary-content">1 BvR 322/90</span>, <span class="summary-content">Der Straftatbestand der Nötigung mit Gewalt (StGB §240Abs.1) ist bei einer reinen Sitzblockade (ohne physische Barrieren) nicht gegeben.</span></div></div> <!-- END OUTPUT from 'modules/contrib/paragraphs/templates/paragraphs-summary.html.twig' --> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/system/container.html.twig' --> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/system/container.html.twig' --> </div> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'links__node' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * links--node.html.twig x links.html.twig --> <!-- 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DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--body--article--rss.html.twig * field--default--node--body--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--body.html.twig * field--default--body--article--rss.html.twig * field--default--body--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--body.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--body--article.html.twig * field--node--body.html.twig * field--node--article.html.twig * field--body.html.twig * field--text-with-summary.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field--item">Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. 9. 2003 die deutsche Gesellschaft vor eine schwierige aber wichtige Aufgabe gestellt: es gilt zu klären, wieviel Religion wir im Staat haben wollen. <p class="HA-Haupttext"> <a></a><img src="/core/misc/icons/e32700/error.svg" alt="Bild entfernt." width="16" height="16" title="Dieses Bild wurde entfernt. Aus Sicherheitsgründen sind nur Bilder aus der lokalen Domäne erlaubt." class="filter-image-invalid" loading="lazy">Anlass war die Klage einer aus Afghanistan stammenden muslimischen Grundschullehrerin. Diese hatte sich geweigert, beim Unterricht auf das Tragen ihres Kopftuches zu verzichten und war darum vom Land Baden Württemberg nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in den Beamtenstatus übernommen worden. </p> <h3> <a></a>Keine Beeinflussung </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <a></a>In ihrem Kampf um die Einstellung mit Kopftuch verlor sie zunächst in allen Instanzen. Die Begründungen zeigen die Absicht, eine zu starke Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Das Oberschulamt Stuttgart hatte dargelegt, das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot der staatlichen Neutralität nicht vereinbaren. „Die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern aus Art.6 Abs.2 GG sowie die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität aber eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht für ihre Glaubensüberzeugung missioniere, bringe sie doch durch das Tragen des Kopftuchs während des Unterrichts jederzeit und ohne dass sich die Schüler dem entziehen könnten, ihre Zugehörigkeit zum Islam zum Ausdruck; damit zwinge sie die Schüler, sich mit dieser Glaubensäußerung auseinander zu setzen. Als junge Menschen mit noch nicht gefestigter Persönlichkeit seien sie für Einflüsse jeder Art in besonderer Weise offen. Maßgeblich sei insoweit allein die objektive Wirkung des Kopftuchs. Gerade für Schülerinnen muslimischen Glaubens könne hier ein erheblicher Anpassungsdruck entstehen; das widerspräche dem pädagogischen Auftrag der Schule, auf Integration der muslimischen Schülerinnen und Schüler hinzuwirken.“ (2 BvR 1436/02, Abs. 5) </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte diese Auffassung. „Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch demonstriere auffallend und eindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam; dabei sei unerheblich, dass das Kopftuch, anders als das Kruzifix für den christlichen Glauben, nicht als symbolischer Inbegriff des islamischen Glaubens gelte. Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht und des fehlenden Einflusses der Schüler auf die Auswahl ihrer Lehrer bestehe für die Schüler keine Ausweichmöglichkeit. Daraus ergebe sich die Gefahr einer -auch ungewollten- Beeinflussung durch den als Respektsperson empfundenen Lehrer.“ </p> <div> </div> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergänzte dazu: „Insbesondere Grundschüler seien kaum in der Lage, die religiöse Motivation für das Tragen eines Kopftuchs intellektuell zu verarbeiten und sich bewusst für Toleranz oder Kritik zu entscheiden. Die darin liegende Gefahr der religiösen Beeinflussung sei mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit von Schülern und Eltern nicht mehr zu vereinbaren und stehe im Gegensatz zum staatlichen Neutralitätsgebot.“ </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Auch das Bundesverwaltungsgericht urteilte in diesem Sinn: „Wegen der Bedeutung, die Muslime dem „islamischen Kopftuch“ beilegten, sei es auch für andere sinnbildlicher Ausdruck einer bestimmten Glaubensüberzeugung und werde allgemein als Bekenntnis zum islamischen Glauben verstanden. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrerin im Unterricht führe dazu, dass die Schüler während der Unterrichtszeit von Staats wegen ständig und unausweichlich mit diesem offenkundigen Symbol einer Glaubensüberzeugung konfrontiert würden. Hierbei handele es sich nach Dauer und Intensität nicht um eine für die Glaubensfreiheit der Schüler unerhebliche Bagatelle. Die Lehrerin trete den Schülern als vom Staat berufene und ihn repräsentierende Autoritätsperson gegenüber. [...] Das Recht der Lehrerin, sich gemäß ihrer religiösen Überzeugung zu verhalten, müsse während des Schulunterrichts gegenüber der konkurrierenden Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zurücktreten.“ </p> <h3> <a></a>Gleiche Rechte </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <a></a>Die Lehrerin hatte demgegenüber den Grundsatz der Gleichbehandlung betont. „Auch einer Kopftuch tragenden muslimischen Bewerberin stehe verfassungsrechtlich ein subjektives Recht auf Einstellung nach Maßgabe des Art.33 Abs.2 GG zu. Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern habe unabhängig von einem religiösen Bekenntnis zu erfolgen, ohne dass dem Bewerber insoweit Nachteile erwachsen dürften. Das Tragen eines Kopftuchs sei danach kein Eignungsmangel. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Die Fachgerichte legten ihren Entscheidungen eine gewandelte Auffassung des staatlichen Neutralitätsgebots in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Dieses strikte Neutralitätsverständnis führe zur Zurückdrängung der Möglichkeit, dass ein Beamter sich während des Dienstes zu seiner religiösen Haltung bekenne. Im Gegensatz zu einem laizistischen Staat sei die Bundesrepublik Deutschland auch im Bereich der Schule von Verfassungs wegen offen für eine religiöse Betätigung und befolge eine so genannte übergreifende, offene und respektierende Neutralität. Die Schule sei kein Refugium, in dem die Augen vor der gesellschaftlichen Pluralität und Realität verschlossen werden könnten. Vielmehr habe die Schule den Erziehungsauftrag, die Heranwachsenden auf das vorzubereiten, was ihnen in der Gesellschaft begegne.“ (17 f.) </p> <h3> <a></a>Nein und Ja </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <img src="/core/misc/icons/e32700/error.svg" alt="Bild entfernt." width="16" height="16" title="Dieses Bild wurde entfernt. Aus Sicherheitsgründen sind nur Bilder aus der lokalen Domäne erlaubt." class="filter-image-invalid" loading="lazy"><a></a>In seinem Urteil versucht das BVerfG einen Spagat - sagt gewissermaßen Nein und Ja in einem Atemzug. Einerseits wird das vorausgehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kassiert, das der Lehrerin das Tragen des Kopftuches im Unterricht verbot. Damit könnte es so aussehen, als habe die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt. „Das ist nicht der so, das sieht nur so aus.“ meinte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Richter Hassemer bei der Urteilsverkündung. Die Entscheidungen wurden deshalb aufgehoben, weil nach Meinung des Verfassungsgerichtes nicht Behörden oder Gerichte über die Frage des Kopftuches entscheiden sollen, sondern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber. Darum lautet die Entscheidung, dass das Tragen eines Kopftuches nur durch ggf. zu erlassendes Gesetz verboten werden könne. </p> <h3> <a></a>Die andere Meinung </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <a></a>Das Urteil ist in einem Stimmenverhältnis von 5:3 ergangen. Eine qualifizierte Minderheit der Verfassungsrichter hat in einem eigenen, ausführlich begründetem Votum, ihre abweichende Meinung dargelegt. Diese Richter hielten es für falsch, gesetzliche Regelungen dieser Frage herbeiführen zu wollen und betonten stärker die staatliche Neutralitätspflicht, wenn sie formulieren: </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>„Eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule verstößt gegen Dienstpflichten, wenn sie im Unterricht mit ihrer Kleidung Symbole verwendet, die objektiv geeignet sind, Hindernisse im Schulbetrieb oder gar grundrechtlich bedeutsame Konflikte im Schulverhältnis hervorzurufen. Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren.“ (102) </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Diese Meinung bildete aber nicht die Mehrheit - somit bleibt sie ein Diskussionsbeitrag, erlangt aber keine rechtliche Bindekraft. </p> <h3> <a></a>Notwendige Klärungen </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <a></a>Anliegen des Gerichtes war es, einen gesellschaftlichen Klärungsprozess auf breiter Ebene in Gang zu setzen. Über das Urteil kann man streiten - das wird auch vielerorts getan. Es ist jedoch anzurechnen, dass hier Entscheidungen von erheblicher Tragweite für das Gesicht unserer Gesellschaft auf eine breitere Basis gestellt werden sollen. Dieser Aufgabe müssen wir uns nun stellen. Es gilt zu klären, wieviel Religion innerhalb staatlicher Vollzüge künftig erlaubt sein soll. Auch den Anlass für die zögerliche Entscheidung und diese Rückverweisung „an das Volk“ hat das BVerfG mit genannt: es ist die zunehmende religiöse Pluralität, die auch unsere Gesellschaft prägt. </p> <h3> <a></a>Zwei Wege </h3> <p class="HE-Haupttext-erste-Zeile"> <a></a>Beide Varianten sind für den Umgang mit der neuen Situation vorstellbar: Entweder wird versucht, religiöse Vollzüge in möglichst konsequenter Weise aus jeglichem staatlichen Handeln herauszuhalten, um auf diese Weise dem Neutralitätsgrundsatz Geltung zu verschaffen. Das Problem dieser Ansicht ist, dass sie - ohne es zu wollen - zu einer gewissen Ungleichbehandlung religiöser Überzeugungen führt, indem es die Religion der „Konfessionslosen“ quasi unter der Hand zur staatlichen Norm erhebt. Die Auswirkungen einer solchen Einstellung kann man in Ostdeutschland mitunter spüren, wenn unterschwellig die Auffassung vertreten wird, bewusst religiös lebende Menschen seien für bestimmte staatliche Aufgaben prinzipiell weniger geeignet als z. B. Atheisten, da letztere von Natur aus neutraler in religiösen Dingen wären. Dieser Trugschluss ist leider weit verbreitet. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Vermeiden ließe sich dieses Problem, wenn man als andere Variante gelebte Religiosität auch in staatlichen Vollzügen in stärkerem Maße zuließe, aber dabei auf strikte Gleichberechtigung achtet. Das ist naturgemäß ein schwieriges Unterfangen. Schließlich lassen sich kaum Quoten für die Beteiligung aller Religionen in staatlichen Ämtern entspechend ihrer prozentualen Bevölkerungsanteile einführen. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Dennoch: die religiös pluraler werdende Bevölkerung zwingt zu einem neuen Nachdenken über den Umgang mit Religion im öffentlichen Leben. Offenbar wollte das Urteil ein Nachdenken in dieser Richtung eröffnen. Dies ist insbesondere darum wichtig, weil nach der Auffassung des Gerichtes sich die Religionsfreiheit eben nicht nur auf die innere Freiheit erstreckt, „zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.“(37) Es soll also vermieden werden, dass nur noch solche Personen eine Chance auf Bekleidung staatlicher Ämter haben können, die bereit sind, ihre persönliche Religiosität bei Arbeitsbeginn gleichsam an der Tür abzugeben. </p> <div> </div> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Allerdings bleibt auch bei Zulassung eines größeren Maßes an gelebter Religiosität in staatlichen Ämtern das Gebot der Mäßigung bestehen. Wie diese beiden Aspekte in Einklang miteinander zu bringen sind, wird die öffentliche Diskussion der nächsten Monate zeigen müssen. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Neben dieser eher grundsätzlichen und auch auf andere Religionen übertragbaren Frage spielt in die Diskussion herein, wie das Kopftuch innerislamisch zu bewerten sei. Ist es wirklich ein Erkennungszeichen einer Religion, oder lediglich Ausdruck einer fundamentalistischen Richtung innerhalb dieser Religion? In letzterem Fall würde deren öffentliche Anerkennung möglicherweise liberaler eingestellte Muslime unter Druck setzen können. Schließlich ist das Kopftuch ja auch kein religiöses Symbol für jedermann, sondern ausschließlich für Frauen und unterstreicht damit eine kulturelle Kluft, die zur Wertordnung des Grundgesetzes mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen unvereinbar sei, wie der Berliner Bischof Wolfgang Huber am 3. 10. in Berlin sagte. Die Entscheidung kann also auch spürbare Rückwirkungen auf die Gestalt des Islam in Deutschland haben. </p> <p class="HA-Haupttext"> <a></a>Es wird einen spanndenden Prozess der Meinungsbildung geben müssen, in dessen Ergebnis auch regional unterschiedliche Regelungen möglich sind. </p> <div> <a></a>Harald Lamprecht </div></div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--field-kategorie--article--rss.html.twig * field--default--node--field-kategorie--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--field-kategorie.html.twig * field--default--field-kategorie--article--rss.html.twig * field--default--field-kategorie--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--field-kategorie.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--field-kategorie--article.html.twig * field--node--field-kategorie.html.twig * field--node--article.html.twig * field--field-kategorie.html.twig * field--entity-reference.html.twig x field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <div class="field field--name-field-kategorie field--type-entity-reference field--label-inline"> <div class="field--label">Kategorie</div> <div class="field--item"><a href="/index.php/thema/islam" hreflang="de">Islam</a></div> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/field/field.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'field' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * field--default--node--field-tags--article--rss.html.twig * field--default--node--field-tags--article.html.twig * field--default--node--article--rss.html.twig * field--default--node--article.html.twig * field--default--node--field-tags.html.twig * field--default--field-tags--article--rss.html.twig * field--default--field-tags--article.html.twig * field--default--article--rss.html.twig * field--default--article.html.twig * field--default--field-tags.html.twig * field--default.html.twig * field--theme-ds-field-default.html.twig * field--node--field-tags--article.html.twig x field--node--field-tags.html.twig * field--node--article.html.twig * field--field-tags.html.twig * field--entity-reference.html.twig * field.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/custom/confessio/templates/field--node--field-tags.html.twig' --> <div class="field field--name-field-tags field--type-entity-reference field--label-above clearfix"> <div class="field--label">Tags</div> <ul class="links field--items tags-items"> <li><a href="/index.php/schlagwort/kopftuch" hreflang="de">Kopftuch</a></li> <li><a href="/index.php/schlagwort/bundesverfassungsgericht" hreflang="de">Bundesverfassungsgericht</a></li> <li><a href="/index.php/schlagwort/recht" hreflang="de">Recht</a></li> <li><a href="/index.php/schlagwort/staat" hreflang="de">Staat</a></li> <li><a href="/index.php/schlagwort/schule" hreflang="de">Schule</a></li> <li><a href="/index.php/schlagwort/islam" hreflang="de">Islam</a></li> </ul> </div> <!-- END OUTPUT from 'themes/custom/confessio/templates/field--node--field-tags.html.twig' --> <!-- THEME DEBUG --> <!-- THEME HOOK: 'links__node' --> <!-- FILE NAME SUGGESTIONS: * links--node.html.twig x links.html.twig --> <!-- BEGIN OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/system/links.html.twig' --> <!-- END OUTPUT from 'themes/contrib/bootstrap/templates/system/links.html.twig' --> </div> </div> <!-- END OUTPUT from 'core/modules/layout_discovery/layouts/onecol/layout--onecol.html.twig' --> <!-- END OUTPUT from 'modules/contrib/ds/templates/ds-entity-view.html.twig' --> Tue, 18 Sep 2007 11:54:36 +0000 hl 69 at https://www.confessio.de