Gerichtsurteil schänkt Werbung für homöopathische Arzneimittel ein

Es darf nur drauf stehen, was auch drin ist

Darf eine Apotheke bei homöopathischen Arzneimitteln mit Inhaltsstoffen werben, die durch die extreme Verdünnung gar nicht mehr enthalten sind? Nein – so hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren entschieden (10.06.2021, Az. 6 U 49/20).

Eine Apotheke hatte ein auf dem Schwangerschaftshormon HCG basierendes Präparat als „HCG C30 Globuli“ beworben. Die „Verdünnung“ der Potenz C30 (= 1:10 hoch 60) entspräche einem Molekül der Ursprungssubstanz in einer Wasserkugel mit dem Durchmesser der Strecke zwischen Erde und Sonne. Im Unterschied zum Landgericht Darmstadt in der ersten Instanz befand das OLG Frankfurt, dass in einem Produkt auch drin sein muss, was drauf steht. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Bewerbung homöopathischer Arzneimittel haben. Eine Werbung mit Substanzen der sog. „Urtinktur“ dürfte damit zumindest bei den Hochpotenzen als unzulässig angesehen werden.

www.derstandard.at/story/2000128032793/ein-urteil-stellt-die-bewerbung-homoeopathischer-produkte-infrage

Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
Az. 6 U 49/20
Leitsatz
Bei homöopathischen Arzneimitteln darf nicht mit Inhaltsstoffen geworben werden, von denen molekular nichts mehr enthalten ist (was bei Hochpotenzen regelmäßig der Fall ist).

Artikel-URL: https://www.confessio.de/index.php/news/1362

Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 2/2021 ab Seite 04