OLG Frankfurt: Urheberrechtsschutz gilt auch für medial empfangene Texte
Die Behauptung einer Urheberschaft durch mediale Kundgabe ist für das deutsche Urheberrecht ohne Belang. So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt zusammenfassen, in dem es um einen ungewöhnlichen Streit ging:
Die Amerikanerin Helen Schucman veröffentlichte bereits 1975 das Buch „A Course of Miracles“ (deutsch: „Ein Kurs in Wundern“) und behauptete dazu, der Text sei ihr in „Wachträumen“ direkt von Jesus von Nazareth diktiert worden. Als nun ein deutscher Verein Texte aus dem Buch im Internet publizierte, wurde er von den amerikanischen Herausgebern des Buches wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt.
Dagegen argumentierte der Verein, Frau Schucman könne gar kein Urheberrecht an den Texten in Anspruch nehmen, da diese ja nach ihrer eigenen ausdrücklichen Behauptung nicht von ihr selbst, sondern direkt von Jesus von Nazareth stammen würden.
Dazu urteilte nun das Gericht: „Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“
Die Urteilsbegründung enthält noch interessante Ausführungen zur juristischen Beurteilung von spirituellen Kundgaben. So gilt der Grundsatz, dass „jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen“ sind. Davon ausgehend kommt das Gericht zu der Feststelllung: „Die Behauptung, der Text sei ihr von Jesus „eingegeben“ worden, enthält aber keinen ausreichenden Tatsachenkern, um ihre eigene Urheberschaft auszuschließen.“
Somit ist erneut bestätigt: Spirituelle Kundgaben bleiben ohne unmittelbaren justiziablen Einfluss.
Die Amerikanerin Helen Schucman veröffentlichte bereits 1975 das Buch „A Course of Miracles“ (deutsch: „Ein Kurs in Wundern“) und behauptete dazu, der Text sei ihr in „Wachträumen“ direkt von Jesus von Nazareth diktiert worden. Als nun ein deutscher Verein Texte aus dem Buch im Internet publizierte, wurde er von den amerikanischen Herausgebern des Buches wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt.
Dagegen argumentierte der Verein, Frau Schucman könne gar kein Urheberrecht an den Texten in Anspruch nehmen, da diese ja nach ihrer eigenen ausdrücklichen Behauptung nicht von ihr selbst, sondern direkt von Jesus von Nazareth stammen würden.
Dazu urteilte nun das Gericht: „Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“
Die Urteilsbegründung enthält noch interessante Ausführungen zur juristischen Beurteilung von spirituellen Kundgaben. So gilt der Grundsatz, dass „jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen“ sind. Davon ausgehend kommt das Gericht zu der Feststelllung: „Die Behauptung, der Text sei ihr von Jesus „eingegeben“ worden, enthält aber keinen ausreichenden Tatsachenkern, um ihre eigene Urheberschaft auszuschließen.“
Somit ist erneut bestätigt: Spirituelle Kundgaben bleiben ohne unmittelbaren justiziablen Einfluss.
HL / OLG Frankfurt 13.05.2014, AZ: 11 U 62/13
Artikel-URL: https://www.confessio.de/index.php/news/807
30. Mai 2014
Dieser Beitrag ist erschienen in
Confessio 2/2014
ab Seite 05