Heimliche Filmaufnahmen dürfen gesendet werden

Einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung der Prügelbilder abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der „Zwölf Stämme“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Glaubensgemeinschaft wollte es dem Fernsehsender RTL untersagen lassen, die mit versteckter Kamera in ihren Räumen gedrehte Reportage auszustrahlen. Zur Begründung führten sie an, durch die Sendung in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt zu werden.

Das Gericht bestätigte in der Sache die Entscheidung der Vorinstanzen, dass einerseits durch die vorgenommene Verfremdung der gefilmten Personen individuelle Erkennbarkeit nicht gegeben sei und andererseits das behördliche Einschreiten aufgrund dieser Bildaufzeichnungen das erhebliche öffentliche Interesse an diesen Informationen dokumentiere. Das Oberlandesgericht hatte bereits ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch von der Abwägung der rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen abhängt. Auch die Verbreitung heimlicher beziehungsweise widerrechtlich erlangter Informationen falle in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG; ansonsten könne die Kontrollaufgabe der Presse leiden, zu deren Funktion es gehöre, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Auch die Europäische Menschenrechtskommission wurde in diesem Zusammenhang zitiert und herausgestellt, dass die Persönlichkeitsrechte insbesondere dann zurückstehen müssen, wenn die rechtswidrig erlangten Informationen Zustände offenbaren, die ihrerseits rechtswidrig sind und an deren Aufdeckung ein öffentliches Interesse bestehe.

Letztlich argumentieren die „Zwölf Stämme“ ähnlich wie die Geheimdienste, die eine Enttarnung ihrer rechtswidrigen Spitzelaktionen durch Edward Snowden verhindern wollen, in dem sie betonen, er dürfe das alles gar nicht verraten und ihn deshalb wie einen Verbrecher behandeln.

Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erklärten die Zwölf Stämme, durch „die zirkusartige Darbietung der gemachten Aufzeichnungen würden die angeblich schlagenden Eltern ebenso wie die angeblich geschlagenen Kinder irreversibel bloßgestellt. Es handele sich um die Befriedigung eines bloßen Sensationsinteresses, die zudem strafrechtliche Grenzen des Verbots von Pornografie überschreite.“ Nun ist es wahr, dass der Sender und die Machart des Films auch ein gewisses Sensationsinteresse bedienen. Doch sollten sich die Verantwortlichen vor solchen Verfassungsbeschwerden überlegen, warum sie in den Fokus des Sensationsinteresses gerückt sind. Es waren eben keine „angeblich“ schlagenden Eltern, sondern tatsächlich schlagende Erwachsene und tatsächlich systematisch geschlagene Kinder zu sehen. Dieser Versuch der Abwehr wirkt heuchlerisch, weil er den Zuschauern ein moralisches Defizit zu unterstellen versucht, wenn sie so etwas sehen wollen. Aber die moralisch Schuldigen sind in diesem Fall vor der Kameralinse, denn dieser Beitrag war keine „scripted reality“, es waren keine Schauspieler beteiligt und die Schmerzensschreie und Tränen der Kinder waren echte Schreie und Tränen.
 

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130909_1bvr251913a.html

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Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 4/2013 ab Seite 06