Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken

Bioelektrische Funktionsdiagnose hat Krebs nicht erkannt

Ein Heilpraktiker darf Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht in dem Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt, urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 2. Oktober 2008 (AZ: 9 S 1782/08).

Im konkreten Fall hatte ein Heilpraktiker ein Krebsgeschwulst mittels „bioelektrischer Funktionsdiagnose“ fälschlich als gutartig charakterisiert und hielt daran fest, auch als das Geschwür eine Größe von 24 cm erreicht hatte und aufbrach. Dabei vermittelte er nach Zeugenaussagen das Gefühl, er habe die Sache im Griff und schürte zugleich Ängste, „in die Hände von Ärzten zu fallen“. Weil er die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit nicht erkannt und die Patientin nicht mit hinreichender Dringlichkeit aufgefordert hatte, die Erkrankung ärztlich abklären und behandeln zu lassen, sei er eine Gefahr für die Volksgesundheit, urteilte das Gericht und bestätigte den Entzug seiner Heilpraktikererlaubnis.

Heilpraktiker müssen grundsätzlich stets die Gefahren im Auge behalten, dies sich daraus ergeben könnten, wenn ihre Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Sie dürfen deshalb nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.

vghmannheim.de

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Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 6/2008 ab Seite 02