Schweiz: Klinik darf Operation von Jehovas Zeugen ablehnen

Keine OP wegen Verweigerung von möglicher Bluttransfusion
Blutkonserven

Das schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass die Ablehnung einer Operation eines Mitgliedes der Religionsgemeinschaft von Jehovas Zeugen keine religiöse Diskriminierung darstellt. Ein Mann hatte sich wegen einer Diskushernie in einem Berner Krankenhaus operieren lassen wollen, aber verweigert, im Notfall eine Bluttransfusion vornehmen zu lassen. Dass das Krankenhaus daraufhin die Behandlung ablehnte, wertete er als religiöse Diskriminierung und klagte über mehrere Instanzen bis zum Bundesgericht. 

Dieses hat mit seinem Urteil vom 7. März 2018 (6B_730/2017) der Klinik recht gegeben und konnte keine religiöse Diskriminierung erkennen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es ist der Beschwerdeführer, der Bluttransfusionen aus religiösen Motiven ablehnt. Die Klinik lehnt Operationen aus medizinischen Gründen und den Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag ab, nämlich zu behandeln nach den Regeln der ärztlichen Kunst und des ärztlichen Ethos (vgl. "Eid des Hypokrates": nichts zum Schaden der Patienten vorzukehren und das Leben des Patienten unbedingt zu schützen“).(1)

Die Klinik hatte ein eigens für Jehovas Zeugen entworfenes Aufklärungsformular bereitgehalten. Weil bei jedem chirurgischen Eingriff Blutungen vorkommen können, wird dort auf die Möglichkeit hingewiesen, dass es sich im Operationsverlauf als notwendig ergeben kann, Blutprodukte einzusetzen. Der Patient hat damit die Möglichkeit, sich informiert für oder gegen die Behandlung zu entscheiden. Dass die Klinik das medizinische Risiko bei verweigerter Transfusion nicht tragen will, betrifft jeden, der dies ablehnt, nicht nur Jehovas Zeugen. 

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(1) https://www.bger.ch/

https://www.medinside.ch/de/post/zeugen-jehovas-blutransfusion-bundesgericht-bern-haykaz-zoryan
Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
6B_730/2017
Leitsatz
Die Ablehnung einer Behandlung bei verweigertem Einverständnis zu einer Bluttransfusion stellt keine religiöse Diskriminierung dar.

Artikel-URL: https://www.confessio.de/news/1180

Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 2/2018 ab Seite 03