Kündigung rechtens bei Ablehnung von Geburtstagsglückwünschen

Eine Frau, deren Dienstaufgabe darin bestand, Führungen von Besuchergruppen vorzunehmen, sollte bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen den Geburtstagskindern gratulieren. Dies verweigerte die Arbeitnehmerin mit der Begründung, dass es ihr als Zeugin Jehovas ihre Religion nicht erlaube, Geburtstage zu feiern.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde vom LAG München (Urteil vom 13. 11. 2008, AZ: 2 Sa 699/08) bestätigt. Die Glaubensfreiheit werde durch die aufgetragene Tätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hängt nicht davon ab, ob jemand bei einer Führung gratuliert und ein Geschenk überreicht, befand das Gericht. 

HL / blog.beck.de

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