Schulpflicht bestätigt

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 27. 11. 2012 die Geltung der Schulpflicht in Deutschland bestätigt und die Rechtsbeschwerde von Eltern schulpflichtiger Kinder zurückgewiesen (Az.: 1 RBs 308/12). Die Eltern wollten ihre 8 und 10 jährigen Kinder von der Schule fernhalten und meinten, die Schulpflicht verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Die eingesetzten Schulmaterialien seien wissenschaftlich nicht korrekt. Vielmehr sei der Schulunterricht neomarxistisch angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule betreibe die Erziehung der Kinder zur Schamlosigkeit, trainiere sie in der Gossensprache und wolle durch „Gender Mainstreaming“ die gottgegeben unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen, zitierte das OLG Köln die Kläger.

Demgegenüber argumentierte das Gericht, dass der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen dürfe. Es bleibe den Eltern unbenommen, im außerschulischen Bereich durch eigene erzieherische Maßnahmen ihrer Meinung nach bestehende Mängel der schulischen Erziehung auszugleichen. Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag könne nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen gelöst werden, nicht aber eine generelle Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertigen.

Der Vorgang zeigt erneut, die Schulpflicht in erster Linie ein Recht der Kinder darstellt und dem Kindeswohl verpflichtet ist. Das Erziehungsrecht der Eltern bliebt unbenommen. Dies beinhaltet aber kein Recht, Kinder in den Käfig der eigenen Ängste einzusperren und von der Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen komplett abzuschirmen. Die Darstellung der Position der Eltern zeigt eine realitätsfremde und angstverzerrte Sichtweise auf den Schulbetrieb, der mit der Realität wenig zu tun hat.

HL / www.olg-koeln.nrw.de

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 1/2013 ab Seite 05