Bahaí erstreiten in Hessen Körperschaftsstatus

Bundesverwaltungsgericht akzeptiert Dauerhaftigkeit trotz geringer Mitgliederzahl

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das hessische Kultusministerium der Bahá‘í-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren muss (BVerwG 6 C 8.12, Urteil vom 28. November 2012).

Das Urteil ist insofern beachtenswert, weil es mit der bisherigen Auslegungstradition der Weimarer Reichsverfassung bricht, der zufolge ein Promille der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes zu der betreffenden Religionsgemeinschaft gehören müssen. Unter Verweis auf die Zahlenverhältnisse (ca. 950 Mitglieder in Hessen statt der benötigten 6089) hatte das Kultusministerium den Antrag zunächst abgelehnt.

Die Leipziger Richter befanden nun, dass die absolute Zahl der Mitglieder oder das Verhältnis der Mitgliederzahl zur Bevölkerungszahl für sich allein regelmäßig nicht aussagekräftig für die Prognose ist, ob eine Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen wird. Darauf kommt es nämlich letztlich an, dass die Gewähr der Dauerhaftigkeit gegeben wird. Im Blick auf Altersstruktur der Gemeinschaft, den Bestand seit 100 Jahren und die Einbindung in eine weltweite Religionsgemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht die Gewähr der Dauer auch bei dem geringeren Mitgliederbestand gegeben.

www.bverwg.de
Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
6 C 8.12
Leitsatz
Das hessische Kultusministerium muss der Bahá‘í-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren.

Artikel-URL: https://www.confessio.de/index.php/news/720

Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 4/2012 ab Seite 02