Keine Schwimmbefreiung für muslimische Schülerin

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. 09. 2013 entschieden, dass die Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht auch für muslimische Schülerinnen zumutbar ist. Es ist ihnen freigestellt, eine den muslimischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Badebekleidung zu tragen. Das Argument, sie wolle nicht mit dem Anblick von Jungen konfrontiert werden, die in Badebekleidung erscheinen, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entsprechen, ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Das Grundrecht der Religionsfreiheit gewähre keinen Anspruch darauf, in der Schule nicht mit den Verhaltensgewohnheiten Dritter konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten im Alltag verbreitet seien. Die Schulpflicht stehe nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität ausblende, wenn sie im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werde.

HL / APD 13. 9. 2013

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 3/2013 ab Seite 05