Religionsfreiheit beschnitten?

Gerichtsurteil zur Beschneidung entfacht Debatte über Religionsfreiheit

Es war keine Nachricht aus dem Sommerloch. Als das Kölner Landgericht am 7. Mai 2012 urteilte, dass (auch religiöse) Beschneidungen von nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Kindern eine Körperverletzung darstellen und daher entsprechend unter Strafe stehen, war dies das Ergebnis einer sich schon über Jahre in medizinischen und juristischen Fachkreisen hinziehenden Debatte, die lediglich von der Öffentlichkeit erstaunlicherweise kaum wahrgenommen wurde.

Bereits 2008 vertrat ein Artikel im Deutschen Ärzteblatt genau die Auffassung, die nun den Tenor der Gerichtsentscheidung angibt (vgl. Confessio 5/2008 S. 4). Demnach sind aus medizinischer Sicht bei einer Beschneidung von Jungen (Zirkumzision) ohne medizinischer Indikation die Nachteile und das Komplikationsrisiko gewichtiger als die auch vorhandenen Vorteile einzuschätzen. Daher erleidet ein Kind, an dem ein solcher Eingriff vorgenommen wird, einen irreversiblen Schaden. Religiöse Überzeugungen der Eltern stellen keine Rechtfertigung für einen solchen Eingriff in das Kindeswohl dar.

Der Urteilsspruch hat dann doch einiges öffentliches Aufsehen erregt. Das ist mehr verständlich als die frühere Ignoranz des Themas, denn damit ist eine elementare und identitätsstiftende Praxis des Judentums in ihrer Ausführung kriminalisiert. Eine solche Situation, dass Juden in Deutschland daran gehindert werden, ihren Glauben zu leben, will keine der demokratischen Parteien. Zu sehr weckt das Erinnerungen an die Judenverfolgung unter der Naziherrschaft. Entsprechend schnell waren die Erklärungen da, eine neue rechtliche Regelung finden zu wollen. Diese soll Juden ihre Religionsausübung vollständig ermöglichen und dafür Rechtssicherheit zu schaffen.

Das ist im Grundsatz auch zu begrüßen. Allerdings wird bei genauerer Betrachtung deutlich, dass das Thema doch komplexer und nicht so einfach im Handstreich zu lösen ist.

Beschneidung in anderen Kulturen

Die politische Motivation zur Ermöglichung der Beschneidung speist sich in erster Linie aus den Rücksichten gegenüber dem Judentum. Allerdings ist die Beschneidung auch in anderen Religionen und Weltgegenden üblich – und zwar in unterschiedlichen Formen. Wenn eine Körperverletzung in Form der Beschneidung aus religiösen Gründen erlaubt wird, dann ist eine sorgfältige Argumentation erforderlich, um dies z.B. von der in manchen Kulturen nach wie vor noch üblichen Mädchenbeschneidung abzugrenzen. Die Beschneidung ist schließlich kein ausschließlich jüdisches Religionsmerkmal, wenngleich sie im Judentum am stärksten religiös verankert ist. Aber auch im Islam ist die Beschneidung weit verbreitet. Alle sunnitischen Rechtsschulen und die Schiiten befürworten die Beschneidung von Jungen. Die schafiitische Rechtsschule schreibt sie sogar zwingend vor. Dabei gibt es bei der schafiitischen Lehre allerdings gerade keinen Unterschied zwischen Jungen und Mädchen. Es gibt keine sunnitische Rechtsschule, welche die weibliche Beschneidung grundsätzlich ablehnt. Sie ist lediglich unterschiedlich gewichtet und empfohlen, aber nicht verpflichtend. Darauf hat der Materialdienst der EZW unlängst hingewiesen.1


Religionsfreiheit und Kindeswohl

Spannender noch als die Details zu den Beschneidungspraktiken verschiedener Kulturen ist die Frage, in welchem Verhältnis Religionsfreiheit und Kindeswohl zueinander stehen. In der Debatte schwingt immer mal wieder mehr oder weniger unausgesprochen eine (irrige!) Voraussetzung mit, die stark vom religionsdistanzierten modernen westlichen Individualismus geprägt ist. Demnach erfordere es die Freiheit der kindlichen Entwicklung, sie nicht in das enge Korsett spezifischer religiöser Prägungen einzusperren. Religionsfreiheit werde nach dieser Auffassung am besten gewährleistet, wenn das heranwachsende Kind auf gar keine Religion einseitig festgelegt werde, sondern alle Religionen aus dem gleichen wohldistanzierten Abstand erlebe. Eine eindeutige, noch dazu körperlich irreversible Festlegung ist einer solchen Position ein Gräuel. Dass ein Kind bei solcher Herangehensweise letztlich gar keine Religion wirklich kennen und verstehen lernt, wird dann als zu vernachlässigende Nebenwirkung degradiert.

Demgegenüber ist auch in dieser Debatte immer wieder darauf hinzuweisen, dass Religionsfreiheit ebenso die Freiheit zur Religion beinhaltet. Damit ist ein Grundrecht benannt, das in gleicher Weise auch für Kinder gilt, nämlich auch eine Religion von innen in authentischer Form zu erleben. Letztlich wird die Entscheidungsfähigkeit damit erst herausgebildet, denn wie soll man sich für eine Religion entscheiden, wenn man sie gar nicht kennengelernt hat.

Wenn man davon ausgeht, dass Religionen zur Bewältigung des Lebens wertvolle Hilfestellungen geben können, dann liegt eine religiöse Prägung und Erziehung sehr wohl im Sinn des Kindeswohles. Wenn allerdings eine vorauslaufende ideologische Grundentscheidung Religionen diese Möglichkeit abspricht, ist ein Engagement gegen religiöse Zeremonien, die eine bleibende Prägung hinterlassen, eine logische Folge.

Auswirkungen auf die Taufe

Im Unterschied zur Beschneidung ist die christliche Taufe kein äußerlicher medizinischer Eingriff in die physische Beschaffenheit einer Person. Ob jemand getauft ist, oder nicht, kann man nicht sehen. Insofern haben die medizinischen Argumente in der gegenwärtigen Beschneidungsdebatte nichts mit der christlichen Taufe zu tun. Anders steht es mit den ideologischen Argumenten bezüglich Religionsfreiheit und Kindeswohl. Im Verständnis der christlichen Kirchen ist die Taufe nicht minder von bleibender Gültigkeit für das Leben des Getauften. Sie ist ein einmaliger Vorgang, der ein bleibendes Verhältnis zwischen diesem Menschen und Gott stiftet, das durch keine menschliche Handlung aufgehoben werden kann. Es gibt kein Ritual zur Aufhebung der Taufe - auch wenn das von Atheisten hin und wieder gefordert wird. Sie bleibt in Kraft – selbst wenn der Mensch später nicht entsprechend lebt. Daher erfolgt bei einer Wiederaufnahme in die Kirche keine erneute Taufe. Im Blick auf ihren irreversiblen Charakter unterscheidet sich die christliche Taufe folglich nicht grundsätzlich vom Akt der Beschneidung.

Fazit

Der rechtliche Umgang mit dem Ritual der Beschneidung wirft mehr Fragen auf, als auf den ersten Blick vielleicht ersichtlich. Auch wenn das Bundeskabinett einem Gesetzentwurf zur straffreien Beschneidung von Jungen inzwischen zugestimmt hat, ist die Debatte vermutlich noch nicht am Ende. Dieses Recht zur religiösen Entfaltung bleibt von religionskritischer Seite angefochten. Entsprechende Petitionen im Bundestag endeten mit lediglich 231 Stimmen für die Beschneidung und 3688 dagegen.

 

Urteil
Entscheidungsdatum
Leitsatz
Auch religiöse Beschneidungen von nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Kindern stellen eine Körperverletzung dar und sind daher strafbar.
Dr. Harald Lamprecht

ist Beauftragter für Weltanschauungs- und Sektenfragen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und Geschäftsführer des Evangelischen Bundes Sachsen.

Artikel-URL: https://www.confessio.de/artikel/291

Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 3/2012 ab Seite 12