Pluralismus oder Neutralität

Zum Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts (2003)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. 9. 2003 die deutsche Gesellschaft vor eine schwierige aber wichtige Aufgabe gestellt: es gilt zu klären, wieviel Religion wir im Staat haben wollen.

Bild entfernt.Anlass war die Klage einer aus Afghanistan stammenden muslimischen Grundschullehrerin. Diese hatte sich geweigert, beim Unterricht auf das Tragen ihres Kopftuches zu verzichten und war darum vom Land Baden Württemberg nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in den Beamtenstatus übernommen worden.

Keine Beeinflussung

In ihrem Kampf um die Einstellung mit Kopftuch verlor sie zunächst in allen Instanzen. Die Begründungen zeigen die Absicht, eine zu starke Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden.

Das Oberschulamt Stuttgart hatte dargelegt, das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot der staatlichen Neutralität nicht vereinbaren. „Die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern aus Art.6 Abs.2 GG sowie die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität aber eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht für ihre Glaubensüberzeugung missioniere, bringe sie doch durch das Tragen des Kopftuchs während des Unterrichts jederzeit und ohne dass sich die Schüler dem entziehen könnten, ihre Zugehörigkeit zum Islam zum Ausdruck; damit zwinge sie die Schüler, sich mit dieser Glaubensäußerung auseinander zu setzen. Als junge Menschen mit noch nicht gefestigter Persönlichkeit seien sie für Einflüsse jeder Art in besonderer Weise offen. Maßgeblich sei insoweit allein die objektive Wirkung des Kopftuchs. Gerade für Schülerinnen muslimischen Glaubens könne hier ein erheblicher Anpassungsdruck entstehen; das widerspräche dem pädagogischen Auftrag der Schule, auf Integration der muslimischen Schülerinnen und Schüler hinzuwirken.“ (2 BvR 1436/02, Abs. 5)

Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte diese Auffassung. „Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch demonstriere auffallend und eindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam; dabei sei unerheblich, dass das Kopftuch, anders als das Kruzifix für den christlichen Glauben, nicht als symbolischer Inbegriff des islamischen Glaubens gelte. Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht und des fehlenden Einflusses der Schüler auf die Auswahl ihrer Lehrer bestehe für die Schüler keine Ausweichmöglichkeit. Daraus ergebe sich die Gefahr einer -auch ungewollten- Beeinflussung durch den als Respektsperson empfundenen Lehrer.“

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergänzte dazu: „Insbesondere Grundschüler seien kaum in der Lage, die religiöse Motivation für das Tragen eines Kopftuchs intellektuell zu verarbeiten und sich bewusst für Toleranz oder Kritik zu entscheiden. Die darin liegende Gefahr der religiösen Beeinflussung sei mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit von Schülern und Eltern nicht mehr zu vereinbaren und stehe im Gegensatz zum staatlichen Neutralitätsgebot.“

Auch das Bundesverwaltungsgericht urteilte in diesem Sinn: „Wegen der Bedeutung, die Muslime dem „islamischen Kopftuch“ beilegten, sei es auch für andere sinnbildlicher Ausdruck einer bestimmten Glaubensüberzeugung und werde allgemein als Bekenntnis zum islamischen Glauben verstanden. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrerin im Unterricht führe dazu, dass die Schüler während der Unterrichtszeit von Staats wegen ständig und unausweichlich mit diesem offenkundigen Symbol einer Glaubensüberzeugung konfrontiert würden. Hierbei handele es sich nach Dauer und Intensität nicht um eine für die Glaubensfreiheit der Schüler unerhebliche Bagatelle. Die Lehrerin trete den Schülern als vom Staat berufene und ihn repräsentierende Autoritätsperson gegenüber. [...] Das Recht der Lehrerin, sich gemäß ihrer religiösen Überzeugung zu verhalten, müsse während des Schulunterrichts gegenüber der konkurrierenden Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zurücktreten.“

Gleiche Rechte

Die Lehrerin hatte demgegenüber den Grundsatz der Gleichbehandlung betont. „Auch einer Kopftuch tragenden muslimischen Bewerberin stehe verfassungsrechtlich ein subjektives Recht auf Einstellung nach Maßgabe des Art.33 Abs.2 GG zu. Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern habe unabhängig von einem religiösen Bekenntnis zu erfolgen, ohne dass dem Bewerber insoweit Nachteile erwachsen dürften. Das Tragen eines Kopftuchs sei danach kein Eignungsmangel.

Die Fachgerichte legten ihren Entscheidungen eine gewandelte Auffassung des staatlichen Neutralitätsgebots in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Dieses strikte Neutralitätsverständnis führe zur Zurückdrängung der Möglichkeit, dass ein Beamter sich während des Dienstes zu seiner religiösen Haltung bekenne. Im Gegensatz zu einem laizistischen Staat sei die Bundesrepublik Deutschland auch im Bereich der Schule von Verfassungs wegen offen für eine religiöse Betätigung und befolge eine so genannte übergreifende, offene und respektierende Neutralität. Die Schule sei kein Refugium, in dem die Augen vor der gesellschaftlichen Pluralität und Realität verschlossen werden könnten. Vielmehr habe die Schule den Erziehungsauftrag, die Heranwachsenden auf das vorzubereiten, was ihnen in der Gesellschaft begegne.“ (17 f.)

Nein und Ja

Bild entfernt.In seinem Urteil versucht das BVerfG einen Spagat - sagt gewissermaßen Nein und Ja in einem Atemzug. Einerseits wird das vorausgehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kassiert, das der Lehrerin das Tragen des Kopftuches im Unterricht verbot. Damit könnte es so aussehen, als habe die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt. „Das ist nicht der so, das sieht nur so aus.“ meinte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Richter Hassemer bei der Urteilsverkündung. Die Entscheidungen wurden deshalb aufgehoben, weil nach Meinung des Verfassungsgerichtes nicht Behörden oder Gerichte über die Frage des Kopftuches entscheiden sollen, sondern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber. Darum lautet die Entscheidung, dass das Tragen eines Kopftuches nur durch ggf. zu erlassendes Gesetz verboten werden könne.

Die andere Meinung

Das Urteil ist in einem Stimmenverhältnis von 5:3 ergangen. Eine qualifizierte Minderheit der Verfassungsrichter hat in einem eigenen, ausführlich begründetem Votum, ihre abweichende Meinung dargelegt. Diese Richter hielten es für falsch, gesetzliche Regelungen dieser Frage herbeiführen zu wollen und betonten stärker die staatliche Neutralitätspflicht, wenn sie formulieren:

„Eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule verstößt gegen Dienstpflichten, wenn sie im Unterricht mit ihrer Kleidung Symbole verwendet, die objektiv geeignet sind, Hindernisse im Schulbetrieb oder gar grundrechtlich bedeutsame Konflikte im Schulverhältnis hervorzurufen. Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren.“ (102)

Diese Meinung bildete aber nicht die Mehrheit - somit bleibt sie ein Diskussionsbeitrag, erlangt aber keine rechtliche Bindekraft.

Notwendige Klärungen

Anliegen des Gerichtes war es, einen gesellschaftlichen Klärungsprozess auf breiter Ebene in Gang zu setzen. Über das Urteil kann man streiten - das wird auch vielerorts getan. Es ist jedoch anzurechnen, dass hier Entscheidungen von erheblicher Tragweite für das Gesicht unserer Gesellschaft auf eine breitere Basis gestellt werden sollen. Dieser Aufgabe müssen wir uns nun stellen. Es gilt zu klären, wieviel Religion innerhalb staatlicher Vollzüge künftig erlaubt sein soll. Auch den Anlass für die zögerliche Entscheidung und diese Rückverweisung „an das Volk“ hat das BVerfG mit genannt: es ist die zunehmende religiöse Pluralität, die auch unsere Gesellschaft prägt.

Zwei Wege

Beide Varianten sind für den Umgang mit der neuen Situation vorstellbar: Entweder wird versucht, religiöse Vollzüge in möglichst konsequenter Weise aus jeglichem staatlichen Handeln herauszuhalten, um auf diese Weise dem Neutralitätsgrundsatz Geltung zu verschaffen. Das Problem dieser Ansicht ist, dass sie - ohne es zu wollen - zu einer gewissen Ungleichbehandlung religiöser Überzeugungen führt, indem es die Religion der „Konfessionslosen“ quasi unter der Hand zur staatlichen Norm erhebt. Die Auswirkungen einer solchen Einstellung kann man in Ostdeutschland mitunter spüren, wenn unterschwellig die Auffassung vertreten wird, bewusst religiös lebende Menschen seien für bestimmte staatliche Aufgaben prinzipiell weniger geeignet als z. B. Atheisten, da letztere von Natur aus neutraler in religiösen Dingen wären. Dieser Trugschluss ist leider weit verbreitet.

Vermeiden ließe sich dieses Problem, wenn man als andere Variante gelebte Religiosität auch in staatlichen Vollzügen in stärkerem Maße zuließe, aber dabei auf strikte Gleichberechtigung achtet. Das ist naturgemäß ein schwieriges Unterfangen. Schließlich lassen sich kaum Quoten für die Beteiligung aller Religionen in staatlichen Ämtern entspechend ihrer prozentualen Bevölkerungsanteile einführen.

Dennoch: die religiös pluraler werdende Bevölkerung zwingt zu einem neuen Nachdenken über den Umgang mit Religion im öffentlichen Leben. Offenbar wollte das Urteil ein Nachdenken in dieser Richtung eröffnen. Dies ist insbesondere darum wichtig, weil nach der Auffassung des Gerichtes sich die Religionsfreiheit eben nicht nur auf die innere Freiheit erstreckt, „zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.“(37) Es soll also vermieden werden, dass nur noch solche Personen eine Chance auf Bekleidung staatlicher Ämter haben können, die bereit sind, ihre persönliche Religiosität bei Arbeitsbeginn gleichsam an der Tür abzugeben.

Allerdings bleibt auch bei Zulassung eines größeren Maßes an gelebter Religiosität in staatlichen Ämtern das Gebot der Mäßigung bestehen. Wie diese beiden Aspekte in Einklang miteinander zu bringen sind, wird die öffentliche Diskussion der nächsten Monate zeigen müssen.

Neben dieser eher grundsätzlichen und auch auf andere Religionen übertragbaren Frage spielt in die Diskussion herein, wie das Kopftuch innerislamisch zu bewerten sei. Ist es wirklich ein Erkennungszeichen einer Religion, oder lediglich Ausdruck einer fundamentalistischen Richtung innerhalb dieser Religion? In letzterem Fall würde deren öffentliche Anerkennung möglicherweise liberaler eingestellte Muslime unter Druck setzen können. Schließlich ist das Kopftuch ja auch kein religiöses Symbol für jedermann, sondern ausschließlich für Frauen und unterstreicht damit eine kulturelle Kluft, die zur Wertordnung des Grundgesetzes mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen unvereinbar sei, wie der Berliner Bischof Wolfgang Huber am 3. 10. in Berlin sagte. Die Entscheidung kann also auch spürbare Rückwirkungen auf die Gestalt des Islam in Deutschland haben.

Es wird einen spanndenden Prozess der Meinungsbildung geben müssen, in dessen Ergebnis auch regional unterschiedliche Regelungen möglich sind.

Harald Lamprecht

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