Schwimmunterricht auch für Muslime Pflicht

Der Anblick von Mitschülerinnen im Badeanzug sei einem 11jährigen muslimischen Jungen zumutbar, entschieden die Richter des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts (AZ 18 K 74/05). Im Sommer sei er in Deutschland jederzeit an öffentlichen Plätzen, Wiesen und auf Werbeplakaten dem Anblick „locker bekleideter Leute ausgesetzt“, so der Richter in der mündlichen Verhandlung. Darum muss er auch nicht vom Schwimmunterricht befreit werden, wie dies die Eltern gefordert hatten.

Ähnlich wie ihre Kollegen in Düsseldorf hatten im vergangenen Jahr Richter des Hamburger Verwaltungsgerichts entschieden. Sie lehnten das Ansinnen einer türkischen Mutter ab, ihre beiden 14 und 15 Jahre alten Töchter vom Sexualkundeunterricht freizustellen.

HL / Spiegel 3. 2. 2006

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HL
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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 2/2006 ab Seite 01