BGH: Zukunftsvorhersage durch Kartenlegen ist objektiv unmöglich - Rechtsgeschäfte damit aber nicht

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. 1. 2011 bestätigt, dass die Vorhersage der Zukunft durch Kartenlegen eine objektiv unmögliche Leistung darstellt. „Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, ‚magischer‘ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.“

Ob der Vergütungsanspruch der Kartenlegerin damit auch hinfällig ist, bleibt jedoch noch offen. Der BGH erlaubt den Vertragsparteien „im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung“ auch den Abschluss von Vereinbarungen, welche „nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen“. Dies setzt voraus, dass beide Parteien sich darüber bewusst sind. Ob dies der Fall war, soll nun die Vorinstanz überprüfen.

Ebenfalls soll das Berufungsgericht klären, ob die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das BGH erklärt: „In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.“

Der entsprechende Paragraf lautet:

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ (§ 138 BGB)

HL / Pressestelle Bundesgerichtshof 5/2011

 

Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
III ZR 87/10
Leitsatz
Die Vorhersage der Zukunft durch Kartenlegen stellt eine objektiv unmögliche Leistung dar. Ob ein Vergütungsanspruch damit auch hinfällig ist, bleibt jedoch noch offen.

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 1/2011 ab Seite 01